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§1
Name,Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
§2
Zweck des Vereins
§3 Mitgliedschaft
§4
Mittel
§5
Austritt Ausschluß
§6
Organe
§7 Vorstand
§8 Aufgaben des Vorstands
§9 Beschränkung
der Vertretungsvollmacht
§10 Rechnungswesen
§11 Mitgliederver- sammlung
§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§13
Beschlußfähigkeit
§14 Abstimmung und Wahlen
§15 Rechnungsprüfer
§16 Niederschrift
§17 Auflösung des Vereins
§18 Haftung
§19 Inkrafttreten
Änderungen
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Satzung der Vereinigung der Freunde des
Wilhelm-Dörpfeld-Gymnasiums
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
- Der aus dem Zusammenschluß der Vereinigung der ehemaligen
Schüler des Gymnasiums zu Elberfeld e.V. und der Vereinigung der Freunde des Barmer
Gymnasiums e.V. in Barmen entstandene Verein führt den Namen:
"Vereinigung der Freunde des
Wilhelm-Dörpfeld-Gymnasiums in Wuppertal".
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und hat den
Zusatz "eingetragener Verein".
- Der Sitz des Vereins ist Wuppertal
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und erzieherische Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung ( §§ 51 ff. AO 1977) durch die Förderung der Bildungs-
und Erziehungsarbeit und weiterer Interessen des Wilhelm-Dörpfeld-Gymnasiums.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Finanzierung von
Ausgben für Bildungs- und Erziehungszwecke und weitere Interessen des
Wilhelm-Dörpfeld-Gymnasiums, die mit Mitteln des Schulträgers oder mit sonstigen
öffentlichen Mitteln nicht bestritten werden können, verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Der Verein ermöglicht auch durch finanzielle Unterstützung
bedürftiger Schüler deren Teilnahme an schulischen Veranstaltungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältmäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
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§ 3
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen
Personen offen, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Eintrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Die
Beitragsleistung reicht als Eintrittserklärung aus.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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§ 4
Mittel
- Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden
Mitgliedsbeiträge und durch freiwillige Zuwendungen aufgebracht.
- Der Mitgliedsbeitrag und seine Fälligkeit werden auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben.
- Bei Aufnahme in den Verein wird, unabhängig vom Zeitpunkt der
Aufnahme, der volle Jahresbeitrag erhoben.
- Freiwillige Zuwendungen dürfen auch von Personen, die nicht
Mitglieder sind, entgegengenommen werden.
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§ 5
Austritt / Ausschluß
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder
Erlöschen sowie Verzug der Beitragszahlung um mehr als 1 Jahr nach Beginn des
Kalenderjahres oder durch Ausschluß.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären und erfolgt nach 2-monatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Der
Austritt braucht von dem Verein nicht bestätigt zu werden.
- Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen
des Fördervereins zuwider handelt oder sie schuldhaft behindert. Der Ausschluß wird vom
Vorstand ausgesprochen. Bei Einspruch dagegen entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig.
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§ 6
Organe
- Vorstand und
- Mitgliederversammlung
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§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden als seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftwart.
- Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt die
Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter befinden muß.
- Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch Beschluß der
Mitgliederversammlung bestellt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung des
nächsten Vorstandes im Amt.
- Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem
Ausscheiden aus dem Verein.
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§ 8
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, ihm obliegt
insbesondere die Beschlußfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem
Vereinsvermögen gem. § 2 der Satzung. Dabei ist er an Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr einen
Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist auf der Mitgliederversammlung zu erläutern.
Entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Haushaltsplan zu
berücksichtigen.
- Der Vorstand ist berechtigt, Rücklagen im steuerlich
zulässigen Umfang zu bilden.
- Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist der
Mitgliederversammlung über die Einhaltung des Haushaltsplanes bzw. Abweichungen hiervon
Rechenschaft zu legen.
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§ 9
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen
Dritte in der Weise beschränkt ( § 26 Abs. 2, Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf,
zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als DM
500,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
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§ 10
Rechnungswesen
- Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der
Kassengeschäfte verantwortlich.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den
Kassenprüfern Rechnung.
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§ 11
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
wird im ersten Halbjahr des Kalenderjahres abgehalten. Sie ist mindestens 14 Tage vorher
schriftlich oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Vereins durch den
Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Auf Beschluß des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag
eines Zehntels der im Verein vertretenen Stimmen muß eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung sein Stellvertreter.
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§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt die
- Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresabrechnung des
Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
- Beschlußfassung über die Mitgliedsbeiträge
(Beitragsordnung), über Satzungsänderungen sowie alle zur Mitgliederversammlung
ordnungsgemäß eingebrachten Anträge.
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§ 13
Beschlußfähigkeit
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
- In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Fragen ein
Beschluß gefaßt werden, die zu diesem Zweck auf die Tagesordnung gesetzt oder im Laufe
der Tagung durch Mehrheitsbeschluß in die Tagesordnung aufgenommen wurden.
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§ 14
Abstimmung und Wahlen
- Abstimmungen erfolgen in der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen
Form, falls nicht die Mitgliederversammlung eine bestimmte Form der Abstimmung mit
einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen
bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen
grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit
beschließen, geheim abzustimmen.
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§ 15
Rechnungsprüfer
- Zur Überprüfung der Kassenführung werden von der
Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für jeweils ein Jahr gewählt. Sie haben die
Pflicht, mindestens einmal die Buchführung und Kassenverwaltung des Vereins zu prüfen.
Sie sind unabhängig davon berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher zu nehmen.
- Die Rechnungsprüfer müssen jeweils auf der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
- Scheidet ein Rechnungsprüfer während seiner Amtsdauer aus,
so bestimmt der Vorstand einen vorläufigen Vertreter.
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§ 16
Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des
Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die das Wahl- und Beratungsergebnis in
Kürze wiedergibt.
Diese Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterzeichnen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
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§ 17
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von der
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann
nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der
Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden oder vertretenen Stimmen gefaßt wird. In
der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des Wilhelm-Dörpfeld-Gymnasiums,
der es unmittelbar und ausschließlich für die Aufgaben dieses Gymnasiums zu verwenden
hat.
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§ 18
Haftung
Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen
beschränkt.
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§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft. Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.
Wuppertal, den 3. März 1988
1.Vorsitzender: Prof. Dr. Klaus Held
2.Vorsitzender: Clemens Grobel
Kassenwart: Rolf Meyer-Wendt
Schriftwart: M.U. Helmut Pathe
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Später
hinzugekommene Satzungsänderungen:
Ergänzung zu § 2 "Zweck des Vereins"
Zu (2) mit folgendem Satz:
Hierzu gehört auch die Betreibung einer schulinternen
"Teeküche", um die Schüler während der allgemeinen Schulzeit kostengünstig
mit Speisen und Getränken zu versorgen und sie durch Kommunikation und Begegnuns
innerhalb des Schulgeländes zu fördern.
Ergänzung zu § 15 "Rechnungsprüfer"
Zu (1) Ersatz des erstes Satzes wie folgt:
Zur Überprüfung der Kassenführung werden von der
Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer und ein stellvertretender Rechnungsprüfer
für jeweils ein Jahr gewählt.
Zu (3) Ersatz der Regelung durch nachfolgende Bestimmung:
Scheidet ein Rechnungsprüfer während seiner Amtsdauer aus,
so übernimmt der stellvertretende Rechnungsprüfer sein Amt. Sollte darüber hinaus ein
Rechnungsprüfer während seiner Amtsdauer ausscheiden, so bestimmt der Vorstand einen
vorläufigen Vertreter.
(Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung 1996 am
7.2.1996)
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