Verein - Satzung

 

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§1 Name,Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

§2 Zweck des Vereins

§3 Mitgliedschaft

§4 Mittel

§5 Austritt  Ausschluß

§6 Organe

§7 Vorstand

§8 Aufgaben des Vorstands

§9 Beschränkung der Vertretungsvollmacht

§10 Rechnungswesen

§11 Mitgliederver- sammlung

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§13 Beschlußfähigkeit

§14 Abstimmung und Wahlen

§15 Rechnungsprüfer

§16 Niederschrift

§17 Auflösung des Vereins

§18 Haftung

§19 Inkrafttreten

Änderungen


Satzung der Vereinigung der Freunde des Wilhelm-Dörpfeld-Gymnasiums

 

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der aus dem Zusammenschluß der Vereinigung der ehemaligen Schüler des Gymnasiums zu Elberfeld e.V. und der Vereinigung der Freunde des Barmer Gymnasiums e.V. in Barmen entstandene Verein führt den Namen:
  2. "Vereinigung der Freunde des Wilhelm-Dörpfeld-Gymnasiums in Wuppertal".

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und hat den Zusatz "eingetragener Verein".
  4. Der Sitz des Vereins ist Wuppertal
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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  § 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und erzieherische Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( §§ 51 ff. AO 1977) durch die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und weiterer Interessen des Wilhelm-Dörpfeld-Gymnasiums.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Finanzierung von Ausgben für Bildungs- und Erziehungszwecke und weitere Interessen des Wilhelm-Dörpfeld-Gymnasiums, die mit Mitteln des Schulträgers oder mit sonstigen öffentlichen Mitteln nicht bestritten werden können, verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Der Verein ermöglicht auch durch finanzielle Unterstützung bedürftiger Schüler deren Teilnahme an schulischen Veranstaltungen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältmäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

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  § 3
Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Eintrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Die Beitragsleistung reicht als Eintrittserklärung aus.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

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  § 4
Mittel

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden Mitgliedsbeiträge und durch freiwillige Zuwendungen aufgebracht.
  2. Der Mitgliedsbeitrag und seine Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben.
  4. Bei Aufnahme in den Verein wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme, der volle Jahresbeitrag erhoben.
  5. Freiwillige Zuwendungen dürfen auch von Personen, die nicht Mitglieder sind, entgegengenommen werden.

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§ 5
Austritt / Ausschluß

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Erlöschen sowie Verzug der Beitragszahlung um mehr als 1 Jahr nach Beginn des Kalenderjahres oder durch Ausschluß.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und erfolgt nach 2-monatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt braucht von dem Verein nicht bestätigt zu werden.
  3. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen des Fördervereins zuwider handelt oder sie schuldhaft behindert. Der Ausschluß wird vom Vorstand ausgesprochen. Bei Einspruch dagegen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

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§ 6
Organe

  1. Vorstand und
  2. Mitgliederversammlung

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  § 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden als seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftwart.
  2. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muß.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

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§ 8
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, ihm obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen gem. § 2 der Satzung. Dabei ist er an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Der Vorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist auf der Mitgliederversammlung zu erläutern. Entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Haushaltsplan zu berücksichtigen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, Rücklagen im steuerlich zulässigen Umfang zu bilden.
  4. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist der Mitgliederversammlung über die Einhaltung des Haushaltsplanes bzw. Abweichungen hiervon Rechenschaft zu legen.

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 § 9
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ( § 26 Abs. 2, Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als DM 500,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

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§ 10
Rechnungswesen

  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  3. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. 

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§ 11
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird im ersten Halbjahr des Kalenderjahres abgehalten. Sie ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Vereins durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Auf Beschluß des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der im Verein vertretenen Stimmen muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. 

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§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt die

  • Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresabrechnung des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
  • Beschlußfassung über die Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung), über Satzungsänderungen sowie alle zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingebrachten Anträge. 

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§ 13
Beschlußfähigkeit 

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  2. In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Fragen ein Beschluß gefaßt werden, die zu diesem Zweck auf die Tagesordnung gesetzt oder im Laufe der Tagung durch Mehrheitsbeschluß in die Tagesordnung aufgenommen wurden. 

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§ 14
Abstimmung und Wahlen

  1. Abstimmungen erfolgen in der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Form, falls nicht die Mitgliederversammlung eine bestimmte Form der Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. 

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§ 15
Rechnungsprüfer

  1. Zur Überprüfung der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für jeweils ein Jahr gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal die Buchführung und Kassenverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie sind unabhängig davon berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher zu nehmen.
  2. Die Rechnungsprüfer müssen jeweils auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
  3. Scheidet ein Rechnungsprüfer während seiner Amtsdauer aus, so bestimmt der Vorstand einen vorläufigen Vertreter. 

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§ 16
Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die das Wahl- und Beratungsergebnis in Kürze wiedergibt.

Diese Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 

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§ 17
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden oder vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des Wilhelm-Dörpfeld-Gymnasiums, der es unmittelbar und ausschließlich für die Aufgaben dieses Gymnasiums zu verwenden hat.

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§ 18
Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

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§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.

Wuppertal, den 3. März 1988

1.Vorsitzender: Prof. Dr. Klaus Held
2.Vorsitzender: Clemens Grobel  
Kassenwart: Rolf Meyer-Wendt
Schriftwart: M.U. Helmut Pathe

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Später hinzugekommene Satzungsänderungen: 

Ergänzung zu § 2 "Zweck des Vereins"

Zu (2) mit folgendem Satz:

Hierzu gehört auch die Betreibung einer schulinternen "Teeküche", um die Schüler während der allgemeinen Schulzeit kostengünstig mit Speisen und Getränken zu versorgen und sie durch Kommunikation und Begegnuns innerhalb des Schulgeländes zu fördern.

Ergänzung zu § 15 "Rechnungsprüfer"

Zu (1) Ersatz des erstes Satzes wie folgt:

Zur Überprüfung der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer und ein stellvertretender Rechnungsprüfer für jeweils ein Jahr gewählt.

Zu (3) Ersatz der Regelung durch nachfolgende Bestimmung:

Scheidet ein Rechnungsprüfer während seiner Amtsdauer aus, so übernimmt der stellvertretende Rechnungsprüfer sein Amt. Sollte darüber hinaus ein Rechnungsprüfer während seiner Amtsdauer ausscheiden, so bestimmt der Vorstand einen vorläufigen Vertreter.

(Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung 1996 am 7.2.1996) 

 

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